Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Dieses Rechtsgebiet beinhaltet alle rechtlichen Regelungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Dabei kann es um Fragen innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gehen, wie bspw.: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Urlaub, Eingruppierung, Überstunden, Mobbing etc. Rechtliche Probleme bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden hier natürlich auch behandelt, wie bspw.: Kündigungsschutz, Sozialauswahl, Urlaubsabgeltung, Abfindung etc. Dieses Rechtsgebiet betreut Rechtsanwalt Kay Sommer als Tätigkeitsschwerpunkt. Rechtsanwalt Sommer hat die theoretische Ausbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

Herr Rechtsanwalt Sommer ist Autor der Internetseite:

www.arbeitsrecht-leipzig.de

Verkehrsrecht

Der Schwerpunkt Verkehrsrecht beinhaltet alle Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Dabei handelt es sich u. a. um Folgendes:

Unfallschadenregulierung:

  • Streit um Haftungsquote, etwaige Mithaftung
  • Schmerzensgeldansprüche, Medikamentenzuzahlung
  • Verdienstausfall
  • Reparaturkosten, Wertminderung
  • Mietwagenkosten 
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Auslagenpauschale
  • Gutachterkosten

Bußgeldsachen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Rotlichtverstöße
  • Abstandsverstöße
  • Aufbauseminar, Nachschulung
  • Zulassungsprobleme

Strafsachen:

  • Alkoholdelikte
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • fahrlässige Körperverletzung

Im Jahr 2007 wurde Rechtsanwalt Jan Vorwerg von der Rechtsanwaltskammer die Qualifikation Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen.

Informationen zu verkehrsrechtlichen Problemen und Fragen finden Sie hier: verkehrsrecht-leipzig.de

Versicherungsrecht

Der Schwerpunkt Versicherungsrecht umfasst vor allem die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Dabei kann es um rechtliche Probleme bezüglich des Versicherungsvertrages an sich aber auch im konkreten bereits eingetretenen Versicherungsfall gehen. In der Regel spielen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung eine große Rolle. Es kommt nicht selten vor, dass Versicherungsbedingungen von Gerichten ganz anders ausgelegt werden als vom Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmer erwartet.

Da es heute für nahezu alles Versicherungen gibt, ist die Fülle von Versicherungsbedingungen und damit korrespondierenden Gesetzen für einen Laien unüberschaubar geworden.

Urheberrecht

Beim Urheberrecht handelt es sich um das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers (Urheber) an seinem individuellen geistigen Werk. Die individuelle geistige Schöpfung kann im Inhalt oder in der Form des Werkes, oder auch in beidem, liegen. Oft stellt sich hier schon die Frage, ob ein Werk im urheberrechtlichen Sinne vorliegt.

Nach dem Urheberrechtsgesetz stehen dem Urheber umfassende Rechte zum Schutz seines Werkschaffens zur Seite. Gerade im Computer- und Internetzeitalter hat das Urheberrecht eine erweiterte Bedeutung bekommen, da Urheberrechtsverstöße fast schon an der Tagesordnung sind. Gerade aus diesem Grund durchlief und durchläuft das Urheberrecht eine Wandelung und Anpassung. Oft ist es rechtlich nicht einfach zu beantworten, ob ein bestimmtes Handeln wirklich einen Urheberrechtsverstoß darstellt oder nicht.

Dieses Rechtsgebiet wird von Rechtsanwalt Jan Vorwerg bearbeitet.

Strafrecht (Straßenverkehr)

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Vorwerg als Strafverteidiger sowohl in verkehrsrechtlichen Strafsachen und auch Bußgeldsachen tätig. Im heutigen Straßenverkehr gelangt man schnell in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Schon ein kleinerer Auffahrunfall führt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn der Unfallgegner gegenüber der Polizei eine Verletzung (bspw. im HWS-Bereich) angibt. Auch eine gegenüber der Polizei unbedacht angegebene Übermüdung kann bei einem Unfall ähnlich bestraft werden wie eine Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss. Das Hinterlassen eines Zettels unter dem Scheibenwischer nach einem Parkrempler erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn nicht die Wartezeit eingehalten und nach deren Ablauf die nächstgelegene Polizeidienststelle verständigt wurde.

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